Satzung

 

Satzung des Bezirksverbandes Rhein-Ahr-Eifel e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen Bezirksverband der Reit- und Fahrvereine Rhein-Ahr-Eifel e.V.
  2. Die räumliche Zuständigkeit umfasst die Kreise Stadt Koblenz und die
  3. Landkreise Ahrweiler, Mayen-Koblenz, Cochem-Zell.
  4. Der Sitz des Verbandes ist Koblenz.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.
  7. Der Verband ist Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland-Nassau e.V. (Regionalverband).

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäß igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen innerhalb des Verbandsgebietes, die auf die Förderung des Reit-, Zucht- und Fahrsports gerichtet sind. Die Verfolgung politischer und konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen. In diesem Sinne unterstützt der Verband seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten. Dem Verband obliegt die Vertretung der Reiterei innerhalb seines Gebietes gegenüber den Sportorganisationen, Behörden und sonstigen Institutionen, soweit die Mitglieder dies wünschen oder hierzu selbst nicht in der Lage sind.
  2. Eine wesentliche Aufgabe des Verbandes ist die Veranstaltung von Bezirksturnieren, bei deren Ausrichtung er mit den Mitgliedern zusammenarbeitet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind alle in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen Reit-, Zucht- und Fahrvereine, die Mitglieder des Regionalverbandes sind.
  2. Fördernde Mitglieder können Personen und Personenvereinigungen werden, wenn sie die Aufgaben des Verbandes unterstützen wollen. Der Antrag auf Aufnahme als förderndes Mitglied ist schriftlich beim Verband zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand allein und endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Regionalverband.
  2. Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitgliedes endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Verband gegenüber mittels eingeschriebenen Briefs erklärt werden. Der Ausschluss kann auf eine grobe Verletzung satzungsgemäßer Pflichten gestützt werden und ist mittels eingeschriebenen Briefes begründet mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht auf Einspruch binnen 6 Wochen nach Zugang der Entscheidung zu. Der Einspruch ist an den Verband zu richten. Er
    hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verband. Bereits bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband
    müssen jedoch erfüllt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen der Satzung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet

a) Die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen,

b) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bis zum 31. März zu
zahlen,

c) Keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Verbandes abträglich sind.

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von den Delegierten der Mitgliedsvereine gebildet. Sie stellen bei einem eigenen Mitgliederbestand bis zu hundert, 1 Delegierten, für jede angefangene oder volle Zahl von weiteren hundert je
    1 weiteren Delegierten. Jeder Delegierte hat 1 Stimme, darf jedoch bis zu 2 weitere Stimmen seines Vereins wahrnehmen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst vor der
    Mitgliederversammlung des Regionalverbandes statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Verbandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen schriftlich einberufen. Die Anträge müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Verband eingereicht werden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen auf Antrag von wenigstens 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen, wenn wenigstens 1 Delegierter es verlangt. Fördernde Mitglieder haben lediglich beratende Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages
  • Festsetzung der Beiträge
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer, die kein Amt im Vorstand ausüben
  • Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds
  • Annahme der Satzung und Beschluss von Satzungsänderungen
  • Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern mit wenigstens 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vergbandes mit wenigstens 3/4 der Stimmen der anwesendenDelegierten auf einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt und besteht aus:  Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, dem Sportwart, den Voltigierbeauftragten. den Breitensportbeauftragten, den Fahrsportbeauftragten (Satzungsänderung gem. JHV 22.04.1998)
  2. Der Vorsitzende, in seiner Vertretung sein Stellvertreter, ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und als solcher ins Vereinsregister einzutragen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, jedoch ist im Innenverhältnis der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Wahlperiode.
  4. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier
    Vorstandsmitglieder ein. Die Einladung muss mindestens 1 Woche vor der Sitzung erfolgen, es sei denn, alle Vorstandsmitglieder verzichten auf die Einhaltung der Ladungsfrist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.(Satz 3 gem. Satzungsänderung JHV 22.04.1998) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten
  5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

§ 10 Ausschüsse, Beauftragte

Für bestimmte Aufgaben oder Aufgabenbereiche können durch den Vorstand

  1. Ausschüsse gebildet
  2. Beauftragte bestellt werden.

§ 11 Beiträge

Die ordentlichen Mitglieder zahlen an den Verband einen Jahresbeitrag, der sich nach der in § 8 Satz 1 festgelegten Stimmenzahl richtet und dessen Betrag von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 12 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland-Nassau e.V., der es nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen seines Aufgabenbereiches verwenden darf. Diese Satzung wurde am 09.12.1982 beschlossen und von folgenden anwesenden bevollmächtigten Mitgliedsvertretern unterzeichnet:

 

Bezirksverband der Reit- und
Fahrvereine Rhein-Ahr-Eifel

Geisbüschhof
56729 Mayen-Geisbüschhof
Tel: 02651–900666
Mobil: 0170–2371398
Fax: 02651–900669
E-Mail: info@bvrae.de